13.12.2017
Die nächste Schöffenwahl für die Amtszeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2023 findet im Frühjahr 2018 statt.
Was sind Schöffen?
Schöffinnen und Schöffen sind ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter in der Strafgerichtsbarkeit, die bei den Amts- und Landgerichten mitwirken.
Durch sie wird der Grundsatz der Teilhabe der Bevölkerung an der Rechtsprechung verwirklicht. Das Schöffenamt erfüllt eine wichtige gesellschaftliche Funktion. Durch die Einbringung nichtjuristischer Wertung und Überlegungen sowie der eigenen Lebens- und Berufserfahrung, die gerade bei Strafverfahren eine nicht zu unterschätzende Rolle spielen, tragen die Schöffinnen und Schöffen einen wesentlichen Teil zu einer gerechten, volksnahen und damit guten Urteilsfindung bei. Allgemeiner Ablauf der Schöffenwahl
Zunächst stellt jede Gemeinde bzw. Stadt im Frühjahr 2018 eine Vorschlagsliste für die Schöffen an den Amts- und Landgerichten auf, die von der kommunalen Vertretung beschlossen wird. Die Vorschlagsliste muss mindestens doppelt so viele Personen enthalten, wie vom Präsidenten des Landes- bzw. Amtsgerichts als erforderliche Zahl der Schöffen vorgegeben wurde. Diese Vorschlagsliste geht an das zuständige Amtsgericht. Aus den Vorschlägen wählt der dort gebildete Schöffenwahlausschuss die erforderliche Zahl der Schöffen für die Amts- und Landgerichte. Die Benachrichtigung, ob ein Bewerber gewählt wurde, erfolgt im Herbst 2018. Die formalen Voraussetzungen für das Schöffenamt im Überblick:
• Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit,
• mit Beginn der Amtszeit mindestens 25 Jahre alt aber nicht älter als 69 Jahre,
• zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Vorschlagsliste wohnhaft in Wildau,
• gesundheitliche Eignung für die Ausübung des Amtes und ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache,
• kein Vermögensverfall,
• keine Verurteilung von mehr als 6 Monaten wegen einer strafbaren Handlung und kein Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter. Ausschlussgründe für das Schöffenamt kann die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen sein:
• Vollzugsbeamte,
• Vorstehende einer Religionsgemeinschaft,
• Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung,
• Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft sowie Notare und Rechtsanwälte. Die Mitteilung über die vorgegebene Zahl der erforderlichen Schöffen erfolgt durch die Gerichte an die Gemeinden bzw. Städte voraussichtlich Anfang Januar 2018. Interessierte Bürger können jedoch jetzt schon Ihre schriftliche Bewerbung bei der Stadt Wildau, Karl-Marx-Str. 36, 15745 Wildau, z.Hd. Herr Müller einreichen. Die abschließende Aufforderung zur Einreichung einer schriftlichen Bewerbung erfolgt im Amtsblatt am 09.03.2018.
Schöffinnen und Schöffen sind ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter in der Strafgerichtsbarkeit, die bei den Amts- und Landgerichten mitwirken.
Durch sie wird der Grundsatz der Teilhabe der Bevölkerung an der Rechtsprechung verwirklicht. Das Schöffenamt erfüllt eine wichtige gesellschaftliche Funktion. Durch die Einbringung nichtjuristischer Wertung und Überlegungen sowie der eigenen Lebens- und Berufserfahrung, die gerade bei Strafverfahren eine nicht zu unterschätzende Rolle spielen, tragen die Schöffinnen und Schöffen einen wesentlichen Teil zu einer gerechten, volksnahen und damit guten Urteilsfindung bei. Allgemeiner Ablauf der Schöffenwahl
Zunächst stellt jede Gemeinde bzw. Stadt im Frühjahr 2018 eine Vorschlagsliste für die Schöffen an den Amts- und Landgerichten auf, die von der kommunalen Vertretung beschlossen wird. Die Vorschlagsliste muss mindestens doppelt so viele Personen enthalten, wie vom Präsidenten des Landes- bzw. Amtsgerichts als erforderliche Zahl der Schöffen vorgegeben wurde. Diese Vorschlagsliste geht an das zuständige Amtsgericht. Aus den Vorschlägen wählt der dort gebildete Schöffenwahlausschuss die erforderliche Zahl der Schöffen für die Amts- und Landgerichte. Die Benachrichtigung, ob ein Bewerber gewählt wurde, erfolgt im Herbst 2018. Die formalen Voraussetzungen für das Schöffenamt im Überblick:
• Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit,
• mit Beginn der Amtszeit mindestens 25 Jahre alt aber nicht älter als 69 Jahre,
• zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Vorschlagsliste wohnhaft in Wildau,
• gesundheitliche Eignung für die Ausübung des Amtes und ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache,
• kein Vermögensverfall,
• keine Verurteilung von mehr als 6 Monaten wegen einer strafbaren Handlung und kein Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter. Ausschlussgründe für das Schöffenamt kann die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen sein:
• Vollzugsbeamte,
• Vorstehende einer Religionsgemeinschaft,
• Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung,
• Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft sowie Notare und Rechtsanwälte. Die Mitteilung über die vorgegebene Zahl der erforderlichen Schöffen erfolgt durch die Gerichte an die Gemeinden bzw. Städte voraussichtlich Anfang Januar 2018. Interessierte Bürger können jedoch jetzt schon Ihre schriftliche Bewerbung bei der Stadt Wildau, Karl-Marx-Str. 36, 15745 Wildau, z.Hd. Herr Müller einreichen. Die abschließende Aufforderung zur Einreichung einer schriftlichen Bewerbung erfolgt im Amtsblatt am 09.03.2018.