Öffentliche Bekanntmachung
25.01.2023
Bekanntmachung zum Widerspruchsrecht gegen Auskünfte aus dem Melderegister und zu weiteren Eintragungsmöglichkeiten von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz
Widerspruch gegen Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
( § 42 Abs. 3 Bundesmeldegesetz )
Die Meldebehörden übermitteln Daten Familienangehöriger, die nicht derselben oder in keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft sind, an die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften der anderen Familienangehörigen. Familienangehörige sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder.
Der Widerspruch verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft.
Widerspruch gegen Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ( § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz )
Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis 31.03. Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.
Widerspruch gegen Datenübermittlungen an Parteien, Wählergruppen oder Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen oder Abstimmungen ( § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz )
Die Meldebehörde erteilen auf Anfrage Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmungen vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.
Widerspruch gegen Datenübermittlungen an Mandatsträger, Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen ( § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz )
Die Meldebehörden übermitteln auf Anfrage Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk Auskünfte aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen. Altersjubiläen sind der 70., jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Der Widerspruch eines Ehegatten wirkt auch auf den anderen Ehegatten.
Widerspruch gegen Datenübermittlungen an Adressbuchverlage für die Herausgabe von Adressbüchern
( § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz )
Die Meldebehörden übermitteln auf Anfrage Adressbuchverlagen Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschrift zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern ( Adressverzeichnisse in Buchform ) verwendet werden.
Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen.
Wenn Sie nicht möchten, dass Ihre Daten entsprechend weitergegeben werden, können Sie persönlich mit vorheriger Terminvereinbarung gegen die Weitergabe Ihrer Daten im Einwohnermeldeamt im Volkshaus der Stadt Wildau, Karl–Marx-Straße 36, Raum 28 Widerspruch einlegen. Zudem wird auf der Homepage der Stadt Wildau www.wildau.de unter der Rubrik Einwohnermeldeamt Formulare/Satzungen ein Antragsformular zur Verfügung gestellt, welches ausgefüllt und unterschrieben der Stadt übermittelt werden kann.
Wildau, 05.01.2023
Frank Nerlich
Bürgermeister