Bekanntmachung der Wahlbehörde nach § 2 (3) BbgKWahlV
Bekanntmachung der Wahlbehörde nach § 2 (3) BbgKWahlV 30.11.2023 Gemäß § 2 (1) Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) hat die Stadtverordnetenversammlung nach Bekanntgabe des Wahltermins binnen drei Monaten nach Bekanntgabe des Wahltages gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes, jedoch spätestens fünf Monate vor dem Tage der allgemeinen Kommunalwahlen für das jeweilige Wahlgebiet einen … Weiterlesen